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Rechtlichen Grundlagen zur Scheibentönung:
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1. |
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§ 22a Absatz 1 Nr.3 StVZO |
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fordert eine allgemeine Bauartgenehmigung für Scheiben aus Sicherheitsglas und Folien auf Scheiben. |
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>>> Alle von SN SignService verlegten Sonnenschutzfolien und Sichtschutzfolien für KFZ besitzen eine ABG.
Die ABG-Zulassungsnummer ist auf den verlegten Folien prüfbar.
Die Bescheinigung dieser ABG liefern wir nach erfolgter Verlegung; sie ist mit den Fahrzeugpapieren stets mitzuführen. |
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2. |
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§ 35b Absatz 2 StVZO |
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fordert ein ausreichendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen |
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>>> 180 ° Winkel um den Fahrer herum; auch bei Nacht.
Das verbietet die Verlegung von Folien vor der sog. B-Säule. Ausnahme: 'Blendstreifen' im oberen Teil der Windschutzscheibe. |
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3. |
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§ 40 Absatz 1 StVZO |
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fordert, dass Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind (vgl. Punkt 2.), klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein müssen. |
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>>> Nur Original-Scheiben und herstellerseitig freigegebene Ersatzteile erfüllen diese Auflagen.
Auch deshalb verlegen wir Sichtschutz- und Sonnenschutzfolien für KFZ ausschließlich hinter der sog. B-Säule. |
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Unserem Hause und auch den Herstellern der Tönungsfolien sind derzeit keine Scheibentönungsfolien, nachträgliche Beschichtungs- oder Bedampfungstechniken bekannt, die für die meist werksseitig leicht getönten vorderen Seitenscheiben und für die Frontscheibe vollflächig zugelassen sind.
Nur völlig ungetönte Scheiben können mit einigen wenigen hochwertigen Splitterschutzfolien versehen werden.
Das heißt grundsätzlich: Wenn einem normalen Fahrzeug im Geltungsbereich der STVZO die vorderen Scheiben verklebt, beschichtet oder bedampft werden, erlischt damit für dieses Fahrzeug die Betriebserlaubnis und damit auch der Versicherungsschutz!
Einzige denkbare Möglichkeit: eine teure Einzel-Abnahme gemäß § 19 StVZO, bei der auch photometrische Messungen durchgeführt werden.
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